Aktenvernichter Schutzklassen

In Zusammenhang mit einem Aktenvernichter sind die Schutzklassen von großer Bedeutung, obgleich dies vielen Menschen gar nicht bewusst ist. Privatanwender wollen, dass ihre Unterlagen mit zum Teil persönlichen Daten geschreddert werden und greifen oftmals zu einem beliebigen Aktenvernichter. Zumindest wenn es um die betriebliche Anwendung geht, sollte man den Aktenvernichter-Klassen eine gewisse Aufmerksamkeit schenken, denn anhand dieser lässt sich leicht feststellen, welcher Aktenvernichter für welchen Zweck geeignet ist.

Über eine Einschätzung des Schutzbedarfs ist eine Zuordnung zur passenden Schutzklasse relativ leicht zu bewerkstelligen, so dass auch Laien dieser Aufgabe gewachsen sein dürften. Im Allgemeinen wäre es zwar möglich, grundsätzlich die höchste Schutzklasse anzunehmen und eine dementsprechende Datenträgervernichtung zu vollziehen, doch eine solche Vorgehensweise wäre weder angemessen noch wirtschaftlich. Aus diesem Grund existiert in Deutschland die DIN-Norm DIN 66399, die sich ausführlich mit der Vernichtung von Datenträgern befasst. In Zusammenhang mit der Norm muss man folgendermaßen differenzieren:

  • Schutzklassen
  • Materialklassifizierungen
  • Sicherheitsstufen

Anhand dieser Kriterien lässt sich der Schutzbedarf der zu vernichtenden Dokumente zuverlässig klären. An erster Stelle steht demnach die Ermittlung der Klasse, um den Bedarf an Schutz der betreffenden Datenträgervernichtung in Erfahrung zu bringen. Der deutsche Gesetzgeber kennt insgesamt drei Schutzklassen, die für Aktenvernichter von Belang sind. Wer einen Aktenvernichter kaufen möchte, muss sich im Vorfeld somit unbedingt Gedanken darüber machen, welche Unterlagen darin zerstört werden sollen und wie schutzbedürftig diese sind.

Aktenvernichter der Schutzklasse 1

Die niedrigste Klasse umfasst die Sicherheitsstufen 1 bis 3 und geht von einem normalen Schutzbedarf aus. Dementsprechend werden keine besonderen Schutzmaßnahmen ergriffen, um beispielsweise eine Reproduktion der Daten zu verhindern. Grundsätzlich können die Datenträger durchaus auch persönliche Angaben beinhalten, die allerdings im Falle einer missbräuchlichen Verwendung keine weitreichenden negativen Folgen für den Betroffenen haben. Dies gilt zum Beispiel bei Wurfsendungen, die die Adresse des Empfängers beinhalten. Auch interne Daten, die als nicht besonders vertraulich gelten, können in einem Aktenvernichter der Schutzklasse 1 zuverlässig zerstört werden. Nachfolgend finden sich einige Beispiele für Dokumente, die im Rahmen einer solchen Aktenvernichtung angemessen geschreddert werden können:

  • personalisierte Wurfsendungen
  • allgemeines Schriftgut
  • Kataloge
  • Notizen
  • Werbeblättchen

Es kann sich also durchaus um interne Daten mit persönlichen Informationen handeln, doch ein besonderer Schutzbedarf ist in Schutzklasse 1 nicht gegeben. Entsprechende Aktenvernichter sind folglich immer dann angemessen, wenn ein normaler Bedarf an Datenschutz besteht.

Aktenvernichter der Schutzklasse 2

Liegt dahingegen ein hoher Schutzbedarf vor, weil es sich um vertrauliche Daten handelt, kann der Einsatz eines Aktenvernichters der Schutzklasse 2 angezeigt sein. Darin werden die Sicherheitsstufen 3 bis 5 zusammengefasst, was die hohen Standards der betreffenden Aktenvernichtung deutlich macht. Während die erste Klasse vornehmlich für den Hausgebrauch sowie allgemeine Daten im betrieblichen Umfeld geeignet ist, ist für Unternehmen häufig die Klasse 2 erforderlich. Allein schon in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen müssen höhere Sicherheitsstandards eingehalten werden, weshalb sich ein Aktenvernichter der Klassifizierung 2 als gute Wahl erweist. Auch personenbezogene Daten können darin adäquat zerstört werden.

Unter anderem die folgenden Unterlagen sind in einem Aktenvernichter der Klasse 2 adäquat aufgehoben:

  • Personaldaten
  • Anfragen
  • Aushänge
  • Angebote
  • Identifikationskarten

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Dokumente und Datenträger, die vertrauliche Informationen enthalten, die wiederum nur einem kleinen Personenkreis bekannt sein sollen, einen Aktenvernichter der Klasse 2 erfordern. Auf diese Art und Weise können personenbezogene sowie anderweitig vertrauliche Daten auch im Rahmen ihrer Zerstörung zuverlässig geschützt werden.

Aktenvernichter der Schutzklasse 3

Wer bei näherer Auseinandersetzung mit den Aktenvernichter-Klassifizierungen einen sehr hohen Schutzbedarf feststellt, ist mit der Klasse 3 gut beraten. Dabei handelt es sich um die höchstmögliche Schutzklasse für Aktenvernichter, die der DIN-Norm DIN 66399 entsprechend die Sicherheitsstufen 5 bis 7 umfasst. Für Privatanwender besteht kein Bedarf an entsprechenden Schutzmaßnahmen im Bereich der Datenträgervernichtung, in den folgenden Bereichen sieht dies jedoch anders aus:

  • Militär
  • Forschung
  • Geheimdienst
  • Unternehmen

Dass auch im betrieblichen Umfeld gegebenenfalls ein Aktenvernichter mit Schutzklasse 3 erforderlich sein kann, erscheint auf den ersten Blick etwas überraschend. Doch es sind nicht nur geheimdienstliche Dokumente betroffen, sondern beispielsweise auch sensible Finanzdaten. Grundsätzlich besteht ein entsprechender Bedarf immer dann, wenn die Weitergabe oder der Missbrauch der Daten weitreichende Konsequenzen hätte und die Existenz von Unternehmen ernsthaft bedrohen würde. Darüber hinaus gilt es Berufsgeheimnisse zu wahren, einen uneingeschränkten Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten und gesetzliche sowie vertragliche Bestimmungen einzuhalten.

Sie fanden diesen Beitrag hilfreich?
4.6/524 ratings